Das Anbieten von Abhol- und Lieferdiensten ist den für den Publikumsverkehr geschlossenen Verkaufsstätten ausdrücklich erlaubt.

17.12.2020 - von

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Auslegungshinweise sind da, Sie finden sie hier:

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/20-12-15-auslegungshinweise_cokobev.docx.pdf

 

Das Anbieten von Abhol- und Lieferdiensten ist den für den Publikumsverkehr geschlossenen Verkaufsstätten ausdrücklich erlaubt. Bestellungen können telefonisch, per Email oder über ein Online-Angebot aufgenommen werden. Die Waren können abgeholt oder geliefert werden.

 

Baumärkte dürfen ausschließlich für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker öffnen.

Für den Publikumsverkehr geschlossene Einrichtungen dürfen zu betriebsinternen Zwecke wie beispielsweise Inventur oder Renovierung weiterhin betreten werden.

 

Sie finden die Infos für den Einzelhandel auf den Seiten 20ff.

 

Aktuelle Infos rund um die Corona-Pandemie, auch zu wirtschaftlichen Hilfen, finden Sie auf unserer Seite:

https://www.ihk-lahndill.de/servicemarken/coronavirus-infos

 

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für die nächsten Tage.

 

Viele Grüße  und alles Gute

 

Ass. jur. Claudia Wagner
Stellvertretende Bereichsleiterin

 

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